Die europäische Genossenschaft
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Für genossenschaftlich orientierte Kooperationsvorhaben, die insofern ein grenzüberschreitendes Element aufweisen, als die Mitglieder ihren Sitz/Wohnsitz in mindestens zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben, wurde die Rechtsform der europäischen Genossenschaft (SCE) geschaffen. Hauptzweck einer SCE ist es, den Bedarf ihrer Mitglieder zu decken und deren wirtschaftliche oder/und soziale Tätigkeit zu fördern. Da die Regularien komplex sind und verschiedene Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen, ist die SCE auch heute noch nicht weit verbreitet.
Die wichigsten Infos zur SCE
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Wer kann eine SCE gründen? Mindestens fünf physische und/oder juristische Personen, deren Wohnsitze/Sitze in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten liegen. Ist für die Gründung ein Mindestkapital notwendig? Ja, die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile einer SCE müssen mindestens 30.000 Euro betragen. Die Satzung hat darüber hinaus einen Betrag festzulegen, den das Grundkapital bei Rückzahlung von Geschäftsguthaben aus der SCE ausscheidender Mitglieder nicht unterschreiten darf (mindestens aber 30.000 Euro). Kann das Nominale der Geschäftsanteile unterschiedlich hoch sein? Ja, wenn die Satzung unterschiedliche Kategorien von Geschäftsanteilen vorsieht. Der Nennwert innerhalb einer Kategorie hat jedoch gleich hoch zu sein. Wie hoch ist die Haftung eines Mitglieds und wann haftet es? Die Haftung reicht, sofern in der Satzung nicht anderes vorgesehen ist, nur bis zur Höhe des eingezahlten Geschäftsanteils. Ein Mitglied haftet nur im Falle einer Liquidation - sofern die Verbindlichkeiten nicht bedient werden können - oder eines Konkurses der SCE. Welche Gründungkosten fallen an?
- gerichtliche Eingabe-, Eintragungskosten sofern nicht die Begünstigungen des Neugründungsförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden sowie Veröffentlichungskosten
- Kosten der Unterschriftsbeglaubigung der gewählten Vorstands- oder Verwaltungsratsmitglieder
- eventuell anfallende Kosten für das Verhandlungsgremium
- Protokoll der Gründungsversammlung
- Satzung
- Aufnahmezusicherung des zuständigen Revisionsverbands
- notariell oder gerichtlich beglaubigte Unterschriften der Vorstands- bzw. Verwaltungsratsmitglieder
- Verzeichnis der Liste der Aufsichtsräte (bei dualistischem System)
- Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
- Vorstand im dualistischen oder Verwaltungsrat im monistischen System = geschäftsführendes Organ
- Aufsichtsrat = Kontrollorgan im dualistischen System
- Generalversammlung = Gesellschafterversammlung d.h. oberstes Organ