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Das bringt das neue Genossenschaftsspaltungsgesetz
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Was lange währt, wird endlich gut: 25 Jahre nach den Kapitalgesellschaften haben nun auch Genossenschaften ein Gesetz zur Spaltung bekommen. Das GenSpaltG tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. Die wichtigsten Inhalte und Gestaltungsmöglichkeiten der neuen Regelung. Im Zuge einer Spaltung werden Vermögensteile der zu spaltenden Gesellschaft, die auch als übertragende Gesellschaft bezeichnet wird, auf andere Gesellschaften so übertragen, dass die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft dafür an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt werden. Die Spaltung von Gesellschaften stellt somit das Gegenstück zur Verschmelzung dar. Die Vorgeschichte Seitdem 1993 für Kapitalgesellschaften die Möglichkeit einer Spaltung mit zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge geschaffen wurde (BGBl 1993/458), verfügen diese gegenüber der Genossenschaft über einen breiteren Gestaltungsspielraum im Hinblick auf Herstellung einer gewünschten gesellschaftsrechtlichen Struktur. Bei Genossenschaften hingegen bedurfte es dafür stets mehrerer Schritte. Zudem mangelte es an der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. Von dieser Möglichkeit haben Kapitalgesellschaften in der Folge regen Gebrauch gemacht. Schon 1996 war die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, denselben Gestaltungsspielraum auch Genossenschaften einzuräumen. Der Bedarf war vorhanden: So hätte bereits 2000 das Erfordernis bestanden, eine Direktanlage-Wertpapierbank aus einer Kreditgenossenschaft in eine AG abzuspalten. Auch für die Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften im ÖGV wäre es fallweise vorteilhaft gewesen, bestimmte Organisationseinheiten wie etwa den Vertrieb aus der Genossenschaft in eine Tochtergesellschaft in einem einzigen Umgründungsvorgang abspalten zu können. Seither passierte wenig. Es bedurfte letztlich des Anstoßes durch einen von genossenschaftlicher Seite vorgelegten Entwurf, um den Stein ins Rollen zu bringen. Nun aber wurde das GenSpaltG im Parlament beschlossen. Laut Erläuterungen hat es zum Ziel, auch Genossenschaften die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Vermögen oder einzelne Vermögenswerte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere neue oder bereits bestehende Genossenschaften zu übertragen. Weiters ist es möglich, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Teile des genossenschaftlichen Vermögens auf eine bestehende Tochtergesellschaft abzuspalten. Die neuen Gestaltungsmöglichkeiten Inhaltlich orientiert sich das GenSpaltG eng am geltenden SpaltG. Die Abweichungen ergeben sich vorwiegend aus den konzeptionellen Unterschieden zwischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Im genossenschaftlichen Bereich lehnt sich das GenSpaltG auch an das GenVG an. Die mit dem Inkrafttreten entstehenden Gestaltungsmöglichkeiten bei Umstrukturierungen sollen hier in groben Linien skizziert werden. Auf die einzelnen Regelungsinhalte dieses neuen Gesetzes wird nur kursorisch und beispielbezogen eingegangen. Unter der Überschrift „Begriff der Spaltung“ wird in § 1 Abs 1 normiert, dass eine Genossenschaft ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten kann. Wie bei Kapitalgesellschaften sind auch bei der Genossenschaft die Auf- und die Abspaltung möglich. Spaltungen können verhältniswahrend (indem die Mitglieder an der übertragenden Genossenschaft und an den neuen Genossenschaften im selben Verhältnis beteiligt werden) oder nicht verhältniswahrend erfolgen. Voraussetzung für alle Auf- und Abspaltungen auf neue oder bestehende Genossenschaften ist, dass alle Genossenschaften dieselbe Haftungsart aufweisen. Unter dieser Voraussetzung sind Auf- oder Abspaltung auch gleichzeitig auf neue und bestehende Genossenschaften möglich. Insoweit wird jedoch nur zwischen Genossenschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung differenziert. Die bei Banken weit verbreitete Geschäftsanteilshaftung wird nach den Erläuterungen zu § 1 in diesem Sinne lediglich als Unterform der beschränkten Haftung verstanden. Die verhältniswahrende Spaltung Bei verhältniswahrenden Spaltungen kommen die Erleichterungen des § 11 zum Tragen. Dabei ist weder ein Spaltungsbericht des Vorstands, eine Prüfung, eine Berichterstattung durch den Aufsichtsrat noch die Erstellung einer Zwischenbilanz erforderlich. Aufspaltungen erfolgen dabei unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Genossenschaft durch gleichzeitige Übertragung sämtlicher Vermögensteile (Aktiva, Passiva und Rechtsverhältnisse) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entweder auf andere dadurch gegründete neue Genossenschaften (Aufspaltung durch Neugründung) oder auf bereits bestehende übernehmende Genossenschaften (was als Aufspaltung zur Aufnahme bezeichnet wird). Beispiel: Aufspaltung zur Neugründung Die Produktivgenossenschaft A hat 100 Mitglieder und 1.000 Geschäftsanteile zum Nominalwert von 24 Euro. Sie spaltet sich entsprechend ihrer Produktlinien B, C, D und E und dem Verhältnis der jeweiligen Unternehmenswerte der einzelnen Produktlinien in die im Zuge der Spaltung neu gegründeten Genossenschaften B, C, D und E auf. Die Vertriebs-GmbH F ist eine 100-Prozent-Tochter der Genossenschaft A. Jedes Mitglied der übertragenden Genossenschaft A erhält an allen neu gegründeten Genossenschaften dieselbe Anzahl an Geschäftsanteilen, die es an der Genossenschaft A gehalten hatte, zu den Nominalwerten im Verhältnis 3 zu 4 zu 8 zu 9. An der Vertriebs-GmbH F sind alle neu gegründeten Genossenschaften im Verhältnis 3 zu 4 zu 8 zu 9 beteiligt.
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Beispiel: Aufspaltung zur Aufnahme Die Brauereigenossenschaft A, die neben der Brauerei auch noch alkoholfreie Getränke erzeugt, spaltet als übertragende Genossenschaft die Brauerei in die Braugenossenschaft B und die Erzeugung alkoholfreier Getränke in die Fruchtsafterzeugungsgenossenschaft C auf. Der Nominalwert des Geschäftsanteils der übertragenden Genossenschaft A beträgt 240 Euro, die Nominalwerte der Geschäftsanteile der beiden übernehmenden Genossenschaften betragen jeweils 120 Euro. Bei allen Genossenschaften sind ungefähr gleich viele Geschäftsanteile gezeichnet, die Unternehmen der übernehmenden Genossenschaften repräsentieren in etwa denselben Verkehrswert wie die von ihnen im Zuge der Spaltung aufgenommenen Unternehmensteile der Genossenschaft A. Jedes Mitglied der Genossenschaft A erhält an den aufnehmenden Genossenschaften B und C jeweils so viele Geschäftsanteile (in Höhe des Nominalwerts) der übernehmenden Genossenschaften, wie es an der aufgespaltenen Genossenschaft gehalten hatte.
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Im Gegensatz zu Aufspaltungen erfolgen Abspaltungen immer unter Fortbestand der übertragenden Genossenschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile der übertragenden Genossenschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Genossenschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf bereits bestehende übernehmende Genossenschaften (Abspaltung zur Aufnahme). Beispiel: Abspaltung zur Neugründung Die Genossenschaft A mit 100 Mitgliedern und 1.000 Geschäftsanteilen zum Nominalwert von 100 Euro spaltet ihre Marketingabteilung, die ein Zehntel ihres Unternehmenswertes darstellt, in eine neu zu gründende Genossenschaft B ab. Der Nominalwert des Geschäftsanteiles wird auf 90 Euro herabgesetzt. Die Mitglieder der Genossenschaft A erhalten im selben Verhältnis, wie sie an der übertragenden Genossenschaft A beteiligt sind, auch die Mitgliedschaft an der neu gegründeten übernehmenden Genossenschaft B. Der Nominalwert des Geschäftsanteils in der Genossenschaft B beträgt 10 Euro.
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Beispiel: Abspaltung zur Aufnahme Die Genossenschaft A spaltet die Produktion bestimmter Produkte, die ein Viertel des Wertes ihres Unternehmens repräsentiert, zum Zwecke der Konzentration der Erzeugung dieser Produkte auf die Genossenschaft B ab, deren Unternehmenswert ein Viertel der Genossenschaft A beträgt. Der Genossenschaft A gehören 100 Mitglieder an, die über insgesamt 10.000 Geschäftsanteile mit einem Nominalwert von je 100 Euro verfügen. Der Genossenschaft B gehören 25 Mitglieder an, die zusammen über 2.500 Geschäftsanteile zum Nominalwert von je 100 Euro verfügen. Die Mitglieder der Genossenschaft A erhalten so viele Geschäftsanteile zum Nominalwert von 25 Euro, wie sie an der übertragenden Genossenschaft A gehalten haben. Der Nominalwert ihres Geschäftsanteiles an der übertragenden Genossenschaft A wird auf 75 Euro herabgesetzt. Die Mitglieder der Genossenschaft B erhalten viermal so viele Geschäftsanteile in ihrer übernehmenden Genossenschaft B zu einem auf den Nominalwert von 25 Euro herabgesetzten Geschäftsanteil, als sie vormals an dieser Genossenschaft gehalten haben.
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Die nicht verhältniswahrende Spaltung Wenn die Anteile der neuen Genossenschaften den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt werden, welches ihrer Beteiligung an der übertragenden Genossenschaft entspricht, ist in der übertragenden Genossenschaft ein Beschluss zur Spaltung nur möglich, wenn er mit einer Mehrheit von
- neun Zehntel der insgesamt abgegebenen Stimmen gefasst wird. Weiters bedarf der Beschluss auch der Mehrheit von
- zwei Drittel jener Mitgliedergruppen, die nach dem Spaltungsplan bei der übertragenden Genossenschaft verbleiben (wenn diese bestehen bleibt). Zusätzlich ist auch eine
- Mehrheit von zwei Drittel jeder Mitglieder, die einer bestimmten übernehmenden Genossenschaft zugeordnet sind, erforderlich.
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Mitgliedern, die einer nicht verhältniswahrenden Spaltung nicht zugestimmt haben, räumt § 9 ein Kündigungs- und Wahlrecht ein, das innerhalb von sechs Monaten ab Eintragung der Spaltung im Firmenbuch zu erklären ist. Sie haben die Möglichkeit, entweder ihre Mitgliedschaft oder auch nur einzelne Geschäftsanteile in der übertragenden Genossenschaft oder der neuen Genossenschaft zu kündigen. Alternativ dazu wird solchen Mitgliedern ein Wahlrecht eingeräumt, wonach sie unter Berücksichtigung des vorgesehenen Umtauschverhältnisses verlangen können, entgegen dem Spaltungsplan mit einem oder mehreren Geschäftsanteilen Mitglied einer oder mehrerer anderer an der Spaltung beteiligten Genossenschaften zu werden, wenn sie die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft erfüllen. Die Abspaltung zur Aufnahme durch eine Kapitalgesellschaft Genossenschaften können Teile ihres Vermögens auch auf eine bestehende Kapitalgesellschaft abspalten, wenn die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft unmittelbar oder mittelbar im selben Verhältnis wie an der übertragenden Genossenschaft am übernehmenden Rechtsträger beteiligt sind. Es muss sich somit entweder um eine 100-prozentige Tochter der Genossenschaft (mittelbare Beteiligung) handeln, oder es müssen alle Genossenschafter an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft im selben Verhältnis wie an der Genossenschaft beteiligt sein (unmittelbare Beteiligung). Nachdem eine Abspaltung zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft nicht möglich ist, ist es unbedingt erforderlich, vor der Abspaltung eine Tochtergesellschaft der Genossenschaft oder eine Kapitalgesellschaft, an der alle Mitglieder der Genossenschaft im selben Verhältnis wie an der Genossenschaft beteiligt sind, zu gründen. Dadurch, dass eine Abspaltung nur in eine Kapitalgesellschaft, an der die Mitglieder der Genossenschaft im selben Verhältnis wie an der Genossenschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, möglich ist, ergibt sich zwingend, dass die Abspaltung in die Kapitalgesellschaft verhältniswahrend ist. Eine Anteilsgewährung an die Mitglieder der Genossenschaft als Anlass einer derartigen Abspaltung ist daher nicht notwendig. Sie können schon deshalb keinerlei Nachteil erleiden, weil dieser Spaltungsvorgang ihre Beteiligung am aus der übertragenden Genossenschaft abgespalteten Vermögen in wertmäßiger Betrachtung unverändert belässt. Im Zuge der Abspaltung mutiert lediglich ihre unmittelbare Beteiligung am Rechtsträger Genossenschaft zu einer mittelbaren an der Tochtergesellschaft der Genossenschaft. Daraus folgt, dass den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft auch kein Kündigungs- oder Wahlrecht zugestanden wird und dass auch die Vereinfachungen des § 11 zur Anwendung kommen müssen. Beispiel: Aufnahme durch Kapitalgesellschaft Eine Einkaufsgenossenschaft will ihren Wareneinkauf in eine GmbH auslagern.
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Der Spaltungsplan Der Vorstand der übertragenden Genossenschaft hat einen Spaltungsplan zu erstellen, der den im § 2 Abs 1 normierten Mindestinhalt aufzuweisen hat. Das Umtauschverhältnis kann in jenen Fällen, in denen die Mitglieder satzungsgemäß bei Ausscheiden aus der übertragenden Genossenschaft und bei deren Liquidation nach Befriedigung der Gläubiger lediglich ihre auf den Geschäftsanteil geleisteten Einlagen (also ihr Geschäftsguthaben) zurückerhalten, vereinfacht so festgelegt werden, dass die Höhe ihres Geschäftsguthabens insgesamt möglichst gleichbleibt. Eine Spaltung von Genossenschaften unter dieser Voraussetzung wird als Nominalwertspaltung bezeichnet. Ein allenfalls erforderlicher Spitzenausgleich kann durch ergänzende Einzahlung der Mitglieder auf die gewährten Geschäftsanteile oder durch Zuzahlungen der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften erfolgen. Im Falle von baren Zuzahlungen durch die an der Spaltung beteiligten Genossenschaften sind Gläubigerschutzbestimmungen (Gläubigeraufruf und Sicherstellung oder Befriedigung jener Gläubiger, die sich gemeldet haben) zu beachten. Auch für die Nominalwertspaltung gelten die Erleichterungen des § 11. Die übertragende Genossenschaft hat immer zum Spaltungsstichtag eine Schlussbilanz gemäß UGB aufzustellen. Der Spaltungsplan (Spaltungsvertrag) muss innerhalb von sechs Monaten nach dem gewählten Spaltungsstichtag (Bilanzstichtag) aufgestellt werden. Dieser Spaltungsstichtag darf zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Firmenbuchgericht nicht länger als neun Monate zurückliegen. Die Kapitalerhaltung Im Bereich der Genossenschaften waren bis 2006 in Ermangelung eines festen Grundkapitals keine Regelungen zur Kapitalerhaltung erforderlich. Erst mit der Schaffung der Möglichkeit, statutarisch ein bestimmtes Mindestgeschäftsanteilskapital (als sogenannten Sockelbetrag) festzulegen (§ 5a Abs 2 Z 2 GenG), erlangte diese Thematik auch für Genossenschaften Relevanz. Von den Genossenschaften im ÖGV haben von dieser Möglichkeit ausschließlich Kreditgenossenschaften und Verwaltungsgenossenschaften, die durch die Einbringung ihres bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Aktiengesellschaft nach § 92 BWG im Wesentlichen auf die Holdingfunktion beschränkt wurden, Gebrauch gemacht, damit es ihnen möglich ist, ihr Geschäftskapital auch nach internationalen Rechnungslegungsstandards als Eigenmittel in der operativen Bank auszuweisen. Wenn die übertragende Genossenschaft ein Mindestgeschäftsanteilskapital festgesetzt hat, muss die Summe der Geschäftsanteilskapitalien der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften zumindest die Höhe des Mindestgeschäftsanteilskapitals der übertragenden Genossenschaft vor der Spaltung erreichen (Verpflichtung zur Kapitalerhaltung). Allen beteiligten Genossenschaften ist ein angemessener Anteil am Mindestgeschäftsanteilskapital zuzuweisen. Dies kann nur dann unterbleiben, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Lebensfähigkeit aller beteiligten Genossenschaften unzweifelhaft gegeben ist. Schadenersatz durch Organe Die Organmitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats der übertragenden Genossenschaft sind den Mitgliedern und Gläubigern dieser Genossenschaft zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese durch die Spaltung erleiden, wenn sie nicht beweisen können, dass sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben. Es handelt sich dabei um eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr. Gutachten des Revisors Vor der Beschlussfassung in der Generalversammlung hat der für die Genossenschaft gemäß GenRevG bestellte Revisor ein schriftliches Gutachten darüber zu erstatten, ob die Spaltung mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften vereinbar ist. Die Bestätigung des Revisors, dass das allen Genossenschaften zugewiesene Vermögen jeweils einen positiven Verkehrswert repräsentiert, der bei neuen Genossenschaften mindestens der Höhe der dafür gewährten Geschäftsanteile entspricht, bildet eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Spaltung. Das Gutachten hat weiters auf die Lebensfähigkeit und die Gewährleistung der Erfüllung des Förderungsauftrags aller beteiligten Genossenschaften, die weiter bestehen bleiben, sowie im Falle einer nicht verhältniswahrenden Spaltung auf das Vorliegen einer angemessenen Eigenkapitalausstattung einzugehen. Josef Mösenbacher